Herr K. war genau wie Kollege Z. als Unternehmensberater mit identischem Aufgabengebiet bei der Unternehmen Erfolg GmbH beschäftigt. Im Gegensatz zu Herrn K. war Herr Z. mit einer großzügigen betrieblichen Altersversorgungszusage ausgestattet. Kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand erfuhr Herr K. von dieser betrieblichen Versorgungszusage des Kollegen Z. und forderte unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) selbiges vom Arbeitgeber ein. Die Unternehmen Erfolg GmbH wehrte sich zunächst gegen diese Forderung, musste sich dann jedoch einem Gerichtsurteil beugen und für Herrn K. die betriebliche Altersvorsorge nachfinanzieren.

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 3 AZR 249/06