Die XY GmbH hatte 2002 für ihren Mitarbeiter Herrn S. eine betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung eingerichtet, in die Herr S. bis zum Ende des Dienstverhältnisses (2005) in Summe 6.200 Euro eingezahlt hatte. Beim Ausscheiden erhielt Herr S. von der XY GmbH den Rückkaufswert der Versicherung i. H. von ca. 660 Euro als Abfindung. Herr S. verklagte daraufhin die XY GmbH auf Zahlung des Differenzbetrages i. H. von 5.540 Euro; ein Betrag der durch Abschluss- und Verwaltungskosten und ungünstiger Versicherungsentwicklung aufgebraucht worden war. Vor Gericht bekam Herr S. Recht und die XY GmbH musste diesen Betrag an Herrn S. zahlen.

BAG, Urteil vom 15. September 2009 ­– Az. 3 AZR 17/09