Die Arbeitnehmer der XY GmbH waren bereits einige Jahre im Ruhestand und erhielten die Betriebsrente ihres ehemaligen Arbeitgebers von dessen Pensionskasse. Aufgrund schlechter Kapitalanlageentwicklung war die Pensionskasse ab 2008 nicht mehr in der Lage, die vertraglich zugesicherten Rentenerhöhungen durchzuführen. Vor Gericht konnten die Rentner erwirken, dass die XY GmbH für die Pensionskasse einspringen und die mehreren 10.000 Euro umfassenden Rentenerhöhungen leisten musste.

Hess. LAG, Urteil vom 3. März 2010 ­– 8 Sa 187/09

BAG Urteil vom 30. September 2014 – 3 AZR 617/12